Einheitliche Emissionsmessungen

Archivmeldung Austrian Standards
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ÖNORM M 9413 legt allgemeine Grundsätze von Emissionsmessungen fest.

Wien (AS prm, 2011-06-07)

Eben solange wie es Diskussionen um Luftverunreinigungen und ihre Reduktion gibt, existieren auch Meinungsverschiedenheiten über die jeweils richtige Messmethode.

Nun schafft die ÖNORM M 9413 Voraussetzungen dafür, dass die Emissionsverhältnisse während einer Messung transparent, einheitlich und nachvollziehbar im Messbericht dargestellt werden.

Credit: AS prm

Zu dokumentieren sind nicht nur die Messergebnisse selbst, sondern auch die Randbedingungen und Messverfahren. In der aktuellen Neuausgabe wurde insbesondere der normative Anhang A „Bericht über Emissionsmessungen“ neu strukturiert und an ÖNORM EN 15259 angepasst. In einem Musterbericht sind inhaltliche und strukturelle Anforderungen festgelegt.

Ziel der Neubearbeitung war es, ein normatives Regelwerk zu erstellen, das verbindlich in Verordnungen zur Emissionsmessung verwendet werden kann. Die ÖNORM legt die Anforderungen an Berichte bei stichprobenartigen Messungen von Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen sowie von Hilfsgrößen fest. Nicht erfasst sind Berichte für Prüfungen von automatisch arbeitenden Emissionsmesseinrichtungen sowie deren Kalibrierungen.

Wie in der Norm ausdrücklich angemerkt ist, sind für die Ermittlung von Emissionen neben den speziellen theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen zu einzelnen Prüfverfahren auch Grundlagenkenntnisse über Technologien/Produktionsprozesse erforderlich, um die Vielfalt anlagenspezifischer Besonderheiten berücksichtigen zu können. Für die Bestimmung von Stoffen stehen standardisierte Messverfahren zur Verfügung.

Werden dennoch keine standardisierten Verfahren eingesetzt, so ist eine ausführliche Dokumentation des Verfahrens mit Angabe der Verfahrenskenngrößen erforderlich bzw. die Gleichwertigkeit mit einem standardisierten Messverfahren festzuhalten.

Messungen zur Feststellung der Emissionen müssen grundsätzlich so durchgeführt werden, dass die Ergebnisse für die Emissionen der zu beurteilenden Anlagen repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen und Betriebsbedingungen auch miteinander vergleichbar sind.

Verbindlicherklärung

BGBl. II Nr. 153/2011 Teil II
Datum der Kundmachung: 09.05.2011
Emissionsmessverordnung Luft – EMV-L

Zitat:
Einzelmessungen
Dokumentation, Aufbewahrungspflichten
§ 11. (1) Über die Emissionseinzelmessungen gemäß §§ 5 und 8 sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) Messberichte gemäß ÖNORM M 9413, oder bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW gemäß Anlage 4 Emissionserklärungsverordnung - EEV, BGBl. II Nr. 292/2007, zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung - zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde - zu übergeben sind. Messergebnisse sind unter Anführung der Messunsicherheit und der Betriebsbedingungen während der Messung anzugeben.

Der ganze Text im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts


Bibliographie

ÖNORM M 9413 Bericht über Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung

ÖNORM EN 15259 Luftbeschaffenheit - Messung von Emissionen aus stationären Quellen