Die Luftpumpe nicht vergessen
Wer noch immer nicht genug hat, macht es sich am besten in einem aufblasbaren Boot bequem und paddelt den See hinaus. Wem das Aufblasen mit dem Mund zu anstrengend ist, greift zu einer Luftpumpe – einer so genannten Aufblasvorrichtung.
Diese gibt es als Hand- oder Fußpumpe, die beide in der DIN 32928 behandelt sind. Bei beiden Pumpen setzt die sicherheitstechnische Anforderung voraus, dass sie frei von scharfen Ecken und Kanten sind. Außerdem darf der Nenndruck 0,3 bar nicht übersteigen und muss mit einer Kraft von 600 N erreicht werden.
Vor allem für Kinder ist so eine Bootstour ein ganz besonderer Spaß. Die Mindestanforderung von Booten die manuell angetrieben werden, regelt die ÖNORM EN ISO 6185-1.
Dort sind die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Konstruktion, Werkstoffeigenschaften, Verarbeitung und Prüfung von Aufblasbaren Booten, von einer Gesamtlänge von weniger als 8 m und mit einem Mindestauftrieb von 1800 N festgelegt, damit nur diejenigen baden gehen, die das auch wirklich selbst wollen.
Wer dennoch im Wasser landet, dem sei die ÖNORM EN 14697 ans Herz gelegt, welche die Mindestanforderungen an die Eigenschaften und Prüfverfahren zur Beurteilung von neuen Frottierhandtüchern regelt. Also immerhin werden wir wieder trocken.
Gerade am Wasser also, wo ja nicht alles, was schwimmen kann, auch sicher ist, schränken die Normen die Freiheiten der Hersteller etwas ein, damit der Erhohlungssuchende seine Freiheit ungetrübt genießen kann.

